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Schwangerschaft Arbeitgeber mitteilen

Wie teilt man seinem Arbeitgeber mit das man Schwanger ist?

Ein Arbeitgeber wird nie über die Aussage erfreut sein, dass eine seiner Mitarbeiterinnen schwanger ist. Abgesehen davon, dass sie für die Zeit des Mutterschutzes und einer eventuellen Erziehungszeit ausfällt, kann es jederzeit passieren, dass sich die werdende Mutter krank melden muss. Aus diesem Grund sollte dieser Zustand dem Arbeitgeber so schonend wie möglich beigebracht werden.

1. Wann muss die Schwangerschaft dem Arbeitgeber gesagt werden?

Laut Mutterschutzgesetz sollte die werdende Mutter diesen Umstand ihrem Arbeitgeber mitteilen, sobald sie hiervon Erkenntnis erlangt. Es besteht jedoch keine Rechtspflicht, dies sofort zu tun. Allerdings könnte der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin Schadensersatz verlangen, wenn sie ihm diesen Zustand nicht rechtzeitig mitgeteilt hat und er hierdurch einen finanziellen Schaden erleidet. Dieser kann eintreten, wenn die Schwangere ihre Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß ausführen kann oder eine zu kurze Zeit verbleibt, um einen Ersatz für die werdende Mutter zu finden. Jede Arbeitnehmerin sollte darin denken, dass jede Vertretung eine gewisse Zeit für die Einarbeitung benötigt.

2. Selbstschutz

Viele Arbeiten dürfen von einer Schwangeren nicht mehr ausgeübt werden. Hierunter fällt zum Beispiel die Nachtschicht. Um sich nun nicht selber einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen, sollte die Schwangere diesen Zustand ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen. Ebenfalls ist der zu erwartende Entbindungstermin zu nennen.

Während der Schwangerschaft besteht absoluter Kündigungsschutz, auch während der Probezeit. Allein aus diesem Grund sollte eine Schwangerschaft so schnell wie möglich mitgeteilt werden.

3. Schriftlich oder mündlich?

Die Schwangerschaft kann dem Arbeitgeber durchaus mündlich mitgeteilt werden. In der Regel ist es jedoch so, dass man als Beweis eine Bestätigung des Frauenarztes bringen sollte. Auf dieser Bestätigung ist auch der voraussichtliche Geburtstermin vermerkt. Wer die unter Punkt 1 genannten eventuellen Schadensersatzansprüche komplett umgehen möchte, sollte diese Mitteilung schriftlich abfassen und sich den Empfang vom Arbeitgeber unterschreiben lassen.